Fakten für Diskussionen:

1. Sicherheit
Die WLAN-Verbindung zwischen Client (Handy, Notebook) und dem Freifunk-Knoten ist unverschlüsselt (so wie bei anderen öffentlichen Hotspots auch, Telekom, Unitymedia, etc.). 
Für die Verschlüsselung ist der Endnutzer verantwortlich (z.B. Aufruf einer Webseite über https und nicht http) - so wie bei  anderen öffentlichen Hotspots auch.

Für das Heim-Netz des Knoten-Betreibers besteht kein Risiko des Zugriffes unbefugter Eindringlinge aus dem Freifunk-Netz. Auf den Freifunk-Knoten kann man sich nicht einloggen und Geräte im Heimnetz sind über das Freifunk-Netz nicht erreichbar.
Prinzipiell kann es in jeder Software Sicherheitslücken geben. Dies betrifft aber genauso den eigenen Heim-Router. Die Freifunk-Firmware ist in aller Regel aber deutlich schlanker und dadurch weniger fehleranfällig als die Software des Heim-Routers mit deutlich mehr Funktionen. Darüber hinaus ist der Programm-Code (Quellcode) der Freifunk-Firmware öffentlich zugänglich und kann jederzeit auf SIcherheitslücken untersucht werden.

2. Strahlung
Von WLAN-Strahlung zu sprechen ist wissenschaftlich nicht korrekt. Bei dieser "Strahlung" handelt es sich um elektromagnetische Wellen. Diese Wellen haben Einfluß auf die Zellen im menschlichen Körper. Um Schäden zu verhindern, gibt es gesetzliche Grenzwerte für die Sendeleistung.
Die folgende Auflistung zeigt die übliche Sendeleistung verschiedener Frequenzbereiche:


(Quelle: http://www.elektronik-kompendium.de/sites/kom/0905051.htm)
*1(Quelle WLAN Wikipedia-https://de.wikipedia.org/wiki/Wireless_Local_Area_Network#Anmerkungen_zu_5_GHz )

Wie man sieht liegt WLAN am unteren Ende bzgl. der erlaubten Sendeleistung. Die uns überall umgebenden Wellen der "normalen" Mobiltelefone liegen 10-20-fach über der typischen WLAN-Sendeleistung, und sind dabei in der Regel direkt am Kopf/Körper.
 Die Mobilfunkstationen senden sogar 100-500-mal so stark wie WLAN-Router.
 Zu beachten ist , dass von den Handy-Basistationen gebündelt über Sektorantenne ( Richtfunk) die Leistung auf einen bestimmten Bereich abgestrahlt wird . WLAN Router nutzen Rundstrahler welche die Strahlung in alle Richtungen verteilt abstrahlen , wodurch bei gleicher Leistung nur ein Bruchteil der Strahlung an einem bestimmten Punkt ankommt . 

3. Störerhaftung
Betreiber öffentlicher WLAN-Knoten unterliegen nicht der Störerhaftung. Laut §8 TMG unterliegen Sie dem Providerprivileg:

"(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben."

Verurteilungen auf Grundlage der Störerhaftung gibt es ausschließlich bei privaten WLANs, die also nicht öffentlich sind sondern meist durch ein Passwsort geschützt sind.
Abmahner ziehen immer zurück, sobald der Abgemahnte sich auf §8 TMG beruft. Daher wurde auch noch kein Fall dieser Art bis zur letzten Instanz ausgekämpft.

Abmahnungen können derzeit keinen Knoten-Betreiber betreffen, da der gesamte Internet-Verkehr über die Freifunk-Gateways geleitet wird. Bei potentiellen Urheberrechtsverletzungen ermitteln die Abmahn-Kanzleien die öffentliche IP-Adresse des Internet-Anschlusses, über den diese erfolgte. Im Falle von Freifunk sind nur die öffentlichen IP-Adressen der Freifunk-Gateways ermittelbar und nicht die der Knoten-Betreiber. Aus diesem Grunde kann es nicht passieren, dass Knoten-Betreiber für z.B. Urheberrechtsverletzungen, die über das Freifunk-Netz erfolgten, haften. Die Abmahnungen würden die Betreiber der Freifunk-Gateways erhalten.

(Quellen: Florian; http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__8.html; diverse Urteile und Berichte, die ich jetzt nicht mehr zur Hand habe)

4. Jugendschutz

Da Freifunk netzneutral ,ungefiltert , sowie unüberwacht konzepiert ist , werden dementsprechend auch keine Jugendschutzfilter eingesetzt . Diese müssen , wenn gewünscht , auf dem Nutzersystem ( Mobilegerät / Rechner ) installiert werden .
Diese Netzneutralität ist Vorraussetzung für die Befreiung der Störerhaftung (§8 TMG 1.2-3)

 

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